Der folgende Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung
am 23. Juni 2002 beschlossen:
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Hanhua Chinesisch-Schule e.V."
Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Tätigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zweck im Sinne "Steuerbegünstigte Zweck" der
Abgabenordnung.
Der Verein bezweckt einerseits die chinesisch-sprachliche
Förderung von Kinder und Jugendlichen aus dem norddeutschen Raum;
andererseits die Förderung für den kulturellen Austausch
zwischen China und Deutschland.
Der Verein betreibt eine Privatschule in der Freien und
Hansestadt Hamburg in Form einer Ergänzungsschule im Sinne des
§ 15 Hamburger Privatschulgesetzes.
Der Verein gründet eine chinesische Schule in der Freien
und Hansestadt Hamburg als öffentliche Schule oder als
Privatschule in der Form einer Ersatzschule im Sinne des § 5
Hamburger Privatschulgesetz.
Vermittlung nicht nur der chinesischen Grundkenntnisse zum
Lesen, Sprechen und Schreiben, sondern auch der chinesischen Geschichte
und Kultur. Verbesserung der beruflichen Qualifikation von
SchülerInnen durch gute Chinesisch-Kenntnisse.
Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein
insbesondere in der Erarbeitung und Umsetzung eines guten
pädagogischen Lehrkonzeptes.
Durchführen von Veranstaltungen wie Schreibwettbewerbe,
Malereiausstellungen und sonstige kulturelle Veranstaltungen.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person
werden. Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern
(ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden
Mitglieder, Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht
aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch
den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und
unterstützen.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in
besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist
ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben
jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und
können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen
teilnehmen.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das
Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das
Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflicht, den Verein und den Vereinszweck
- auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise
zu unterstützen.
§5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
Die Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass die Satzung
der Schulvereins anerkannt wird. Die Mitgliedschaft wird durch einen
schriftlichen Antrag gestellt und durch den Vorstand geprüft und
genehmigt.
Beim Austritt ist der Vorstand mindestens ein Monat im voraus
schriftlich zu informieren.
Wenn das Mitglieder in grober Weise gegen die Satzung,
Ordnungen, den Satzungszweck oder Vereinsinteressen verstoßt,
wird das Mitglieder durch eine Zweidrittelmehrheit der Versammlung
ausgeschlossen.
§6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das Entscheidungsorgan.
Beschlüsse der Versammlung werden mit einer einfachen
Mehrheit der anwesenden Mitglieder verabschiedet (Ausnahme:
Änderung der Satzung und Auflösung des Schulvereins mit einer
Zweidrittelmehrheit). Jedes Mitglieder hat eine Stimme.
Die Aufgaben der Versammlung sind:
Entlastung und Wahl des Vorstandes
Bewilligung der Finanzplanung
Prüfung und Entgegennahme des Jahresberichtes des
Vorstandes
Festlegung der Beiträge
Änderung der Satzung
Die Versammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die
Tagesordnung wird schriftlich mindestens eine Woche im voraus
angekündigt.
Der Protokollführer der Versammlung wird vom Vorstand
vorgeschlagen und durch die anwesenden Mitglieder bewilligt. Das
Protokoll wird vom Protokollführer und dem Vorsitzende
unterzeichnet.
§7 Vorstand
Der Vorstand ist das Ausführungsorgan.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die
folgenden zwei Jahre gewählt. Die Aufgabenverteilung des
Vorstandes wird zwischen den Vorstandsmitgliedern vereinbart.
Die Vorstandsmitglieder arbeiten unentgeltlich für den
Verein.
Die Aufgaben des Vorstandes sind:
Einberufung der Mitgliederversammlung.
Ausarbeitung der Finanzplanung für das kommende
Geschäftsjahr.
Berichten über die Aktivitäten und Finanzlage des
Vereins.
Organisation der verschiedenen Veranstaltungen und Pflege
von Außenkontakten.
Entgegennahme der Beiträge.
Aufnahme von neuen Mitgliedern.
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem
zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, einem Schriftführer und
drei Beisitzern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
§8 Beiträge
Weil der Verein nicht eigenwirtschaftliche Zweck verfolgt,
bemüht der Verein sich, alle Kosten für die
Aufwandsendschädigung der Lehrkräfte, den Unterhalt und
Betrieb des Vereins durch Beiträge und Spenden zu finanzieren.
Die Höhe der Beiträge wird durch die
Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Mitglieder sind verpflichtet, rechtzeitig die Beiträge
zu entrichten.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zweck verwendet werden.
§9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn ein
schriftlicher Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder
vorliegt und eine Mitgliederversammlung zu diesem Zweck einberufen
worden ist und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung selbst ist eine
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den
Hermann-Gmeiner-Fonds für SOS-Kinderdörfer in China.