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Die Vereinssatzung

Der folgende Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 23. Juni 2002 beschlossen:

 Top §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Hanhua Chinesisch-Schule e.V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 Top §2 Zweck und Tätigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweck im Sinne "Steuerbegünstigte Zweck" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein bezweckt einerseits die chinesisch-sprachliche Förderung von Kinder und Jugendlichen aus dem norddeutschen Raum; andererseits die Förderung für den kulturellen Austausch zwischen China und Deutschland.
  3. Der Verein betreibt eine Privatschule in der Freien und Hansestadt Hamburg in Form einer Ergänzungsschule im Sinne des § 15 Hamburger Privatschulgesetzes.
  4. Der Verein gründet eine chinesische Schule in der Freien und Hansestadt Hamburg als öffentliche Schule oder als Privatschule in der Form einer Ersatzschule im Sinne des § 5 Hamburger Privatschulgesetz.
  5. Vermittlung nicht nur der chinesischen Grundkenntnisse zum Lesen, Sprechen und Schreiben, sondern auch der chinesischen Geschichte und Kultur. Verbesserung der beruflichen Qualifikation von SchülerInnen durch gute Chinesisch-Kenntnisse.
  6. Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in der Erarbeitung und Umsetzung eines guten pädagogischen Lehrkonzeptes.
  7. Durchführen von Veranstaltungen wie Schreibwettbewerbe, Malereiausstellungen und sonstige kulturelle Veranstaltungen.
  8. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
  9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 Top §3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.
  2. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder, Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
  3. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

 Top §4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  2. Die Mitglieder sind verpflicht, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 Top §5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass die Satzung der Schulvereins anerkannt wird. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag gestellt und durch den Vorstand geprüft und genehmigt.
  2. Beim Austritt ist der Vorstand mindestens ein Monat im voraus schriftlich zu informieren.
  3. Wenn das Mitglieder in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder Vereinsinteressen verstoßt, wird das Mitglieder durch eine Zweidrittelmehrheit der Versammlung ausgeschlossen.

 Top §6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das Entscheidungsorgan.
  2. Beschlüsse der Versammlung werden mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder verabschiedet (Ausnahme: Änderung der Satzung und Auflösung des Schulvereins mit einer Zweidrittelmehrheit). Jedes Mitglieder hat eine Stimme.
  3. Die Aufgaben der Versammlung sind:
    • Entlastung und Wahl des Vorstandes
    • Bewilligung der Finanzplanung
    • Prüfung und Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    • Festlegung der Beiträge
    • Änderung der Satzung
  4. Die Versammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Tagesordnung wird schriftlich mindestens eine Woche im voraus angekündigt.
  5. Der Protokollführer der Versammlung wird vom Vorstand vorgeschlagen und durch die anwesenden Mitglieder bewilligt. Das Protokoll wird vom Protokollführer und dem Vorsitzende unterzeichnet.

 Top §7 Vorstand

  1. Der Vorstand ist das Ausführungsorgan.
  2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die folgenden zwei Jahre gewählt. Die Aufgabenverteilung des Vorstandes wird zwischen den Vorstandsmitgliedern vereinbart.
  3. Die Vorstandsmitglieder arbeiten unentgeltlich für den Verein.
  4. Die Aufgaben des Vorstandes sind:
    • Einberufung der Mitgliederversammlung.
    • Ausarbeitung der Finanzplanung für das kommende Geschäftsjahr.
    • Berichten über die Aktivitäten und Finanzlage des Vereins.
    • Organisation der verschiedenen Veranstaltungen und Pflege von Außenkontakten.
    • Entgegennahme der Beiträge.
    • Aufnahme von neuen Mitgliedern.
  5. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, einem Schriftführer und drei Beisitzern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 Top §8 Beiträge

  1. Weil der Verein nicht eigenwirtschaftliche Zweck verfolgt, bemüht der Verein sich, alle Kosten für die Aufwandsendschädigung der Lehrkräfte, den Unterhalt und Betrieb des Vereins durch Beiträge und Spenden zu finanzieren.
  2. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, rechtzeitig die Beiträge zu entrichten.
    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zweck verwendet werden.

 Top §9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn ein schriftlicher Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder vorliegt und eine Mitgliederversammlung zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung selbst ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Hermann-Gmeiner-Fonds für SOS-Kinderdörfer in China.
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